Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Die Vollcom Digital GmbH (im Folgenden auch „Vollcom Digital“ genannt) liefert oder leistet ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen bzw. auf der Grundlage der einzelvertraglichen Regelungen, deren Inhalt die Parteien festlegen und die diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen insoweit vorgehen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennt Vollcom Digital nicht an. Diese können nur ausnahmsweise dann Vertragsbestandteil werden, wenn Vollcom Digital ihrer Geltung ausdrücklich d.h. in Textform zugestimmt hat.
(3) Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Textform.
§ 2 Leistungen von Vollcom Digital und Vertragsschluss
(1) Vollcom Digital erbringt Leistungen für (Web/Software-) Projekte insbesondere in den Bereichen Webentwicklung, Online-Marketing und Web-Analytics einschließlich (Web-)Design und Online-Marketing Maßnahmen, liefert Standardsoftware und passt diese an, erstellt bzw. entwickelt Individualsoftware und erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Pflege, Webanalyse und digitales Marketing auf der Grundlage dieser AGB. Die Einzelheiten der vertraglichen Leistungen werden zwischen den Parteien in einem gesonderten Vertrag und ggfs. mittels Leistungsverzeichnis konkretisiert. Soweit Gegenstand des Auftrags die Lieferung von Drittstandardsoftware oder Open Source Software ist, erfolgt die Lieferung ggfs. ergänzend und vorrangig auf Basis der gesonderten (Lizenz-) Bedingungen der Dritten bzw. der anwendbaren Open Source Software Lizenzen.
(2) Aufträge kommen unter Einbeziehung dieser AGB entweder mit der Annahme des Angebots durch den Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) oder der Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch Vollcom Digital zustande.
(3) Technische und/oder gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen oder sonstigen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen bleiben vorbehalten.
§ 3 Leistungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Er wird vor Beginn der Ausführung des Auftrages einen Verantwortlichen benennen, der für Vollcom Digital der erste Ansprechpartner bei allen Fragen sein wird und der alle für die Zwecke der Durchführung des Auftrags notwendigen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.
(2) Der Auftraggeber ist für die von ihm bereitzustellende Soft- und Hardware verantwortlich und stellt deren ordnungsgemäßen Betrieb sicher, erforderlichenfalls durch (Wartungs-)Verträge mit Dritten. Er wird es Vollcom Digital ermöglichen, die gemäß diesen (Wartungs-)Verträgen von Dritten zu erbringenden Leistungen zu nutzen, soweit dies für die Zwecke der Durchführung des Auftrags notwendig oder zweckmäßig ist.
(3) Bei auftretenden Mängeln wird der Auftraggeber Vollcom Digital bei der Suche nach der Mangelursache unterstützen.
(4) Der Auftraggeber wird die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig in der von Vollcom Digital in Abstimmung mit dem Auftraggeber bestimmten Form bereitstellen.
(5) Der Auftraggeber wird Personen, die Vollcom Digital gegenüber dem Auftraggeber benennt, die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Zugangsberechtigungen, insbesondere zu Gebäuden und Räumen sowie zu Technologien und (IT-)Systemen, erteilen und die dazu erforderlichen Medien (z.B. Codekarten, Ausweise, Benutzernahmen und Passworte) erteilen bzw. erteilen lassen.
§ 4 Lieferung, Untersuchung- und Rügepflicht, Abnahme
(1) Die Lieferung des Produkts bzw. der Dienstleistung einschließlich der Dokumentation erfolgt nach Wahl von Vollcom Digital entweder in gedruckter oder elektronischer Form bzw. auf Datenträgern.
(2) Bei der Lieferung von Standardsoftware liefert Vollcom Digital diese in der bei Vertragsschluss aktuellen Version im Objektcode (Object Code). Für die Beschaffenheit der Software ist ausschließlich die bei Vertragsschluss gültige Produktbeschreibung maßgeblich. Bei der Anpassung von Standardsoftware passt Vollcom Digital die bei Vertragsschluss aktuelle Version der Standardsoftware auftragsgemäß an und liefert die angepasste Standardsoftware im Objektcode (Object Code). Für die Beschaffenheit der angepassten Software sind ausschließlich die bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibungen der Standardsoftware und die für die Anpassung vereinbarten Anforderungen maßgeblich.
(3) Für die Erbringung der Dienstleistungen gilt das zwischen den Parteien vereinbarte, insbesondere die Festlegungen im jeweiligen Leistungsverzeichnis, soweit ein solches erstellt wurde.
(4) Der Auftraggeber wird das gelieferte Produkt unverzüglich auf seine Mangelfreiheit überprüfen und Vollcom Digital unverzüglich vorhandene Mängel anzeigen. Es gilt § 377 HGB.
(5) Vollcom Digital teilt dem Auftraggeber die Abnahmefähigkeit der Leistung mit und stellt dem Auftraggeber die Leistung in abnahmefähiger Art und Weise zur Verfügung. Vollcom digital ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, wenn es sich um in sich abgeschlossene Teilleistungen handelt. Der Auftraggeber unterzieht die Leistungen fachlichen und technischen Funktionsprüfungen zur Feststellung der Abnahmereife; Vollcom Digital wird den Auftraggeber hierbei unterstützen. Die Parteien erstellen ein Abnahmeprotokoll. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Ist eine Leistung jedoch nicht abnahmereif, erhält Vollcom Digital eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Falls eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist und die Nacherfüllung nach Ablauf einer zweiten, vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.
§ 5 Mängel, Gewährleistung
(1) Für Mängel haftet Vollcom Digital nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt.
(2) Treten Mängel auf, wird der Auftraggeber diese unverzüglich Vollcom Digital unter Angabe der für die Mängelerkennung und –Beseitigung zweckdienlichen Informationen melden (z.B. Informationen über betroffene User, die System- und Hardwareumgebung, simultan geladene/genutzte andere Software etc.). Richtet Vollcom Digital ein Mängel- Management-System (z.B. ein Ticket-System) ein, nutzt der Auftraggeber dieses.
(3) Vollcom kann den Auftraggeber zunächst telefonisch beraten. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen ermöglicht Vollcom Digital von Montag bis Freitag von 10:00 bis 18:00 UHR außer an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen des Landes Bayern und am 24. und 31.12. eines jeden Jahres. Vollcom Digital analysiert vom Auftraggeber gemeldete Mängel schnellstmöglich, vorausgesetzt die Mängel sind reproduzierbar und leistet innerhalb angemessener Frist Gewähr durch Mängelbeseitigung.
(4) Wird ein Sachmangel festgestellt, überlässt Vollcom Digital nach eigener Wahl dem Auftraggeber eine neue, mangelfreie Sache oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Vollcom Digital dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
(5) Im Falle von Rechtsmängeln verschafft Vollcom Digital nach eigener Wahl dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit oder ändert das Produkt so ab, dass es keine Mängel mehr aufweist (z.B. durch Lieferung eines neuen Produkts).
(6) Die Rechts- und Sachmängelhaftung erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritter Änderungen an den Produkten vornehmen, denen Vollcom Digital vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass ein etwaiger Mangel nicht auf die Änderungen zurückzuführen ist und diese die Mangelidentifizierung, -analyse und –Beseitigung nicht erschwert haben.
(7) Stellt sich heraus, dass ein vom Auftraggeber gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf Leistungen von Vollcom Digital zurückzuführen ist, kann Vollcom Digital von dem Auftraggeber eine Entschädigung des mit der Analyse und sonstigen Bearbeitung entstandenen Aufwands verlangen, sofern der Auftraggeber bei der Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
(8) Die Verjährungsansprüche für alle Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Vollcom Digital. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 6 Vergütung, Aufrechnung
(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die von Vollcom Digital gemäß dem Auftrag erbrachten Leistungen verpflichtet. Alle Preise, die in einem Auftrag und in der jeweils gültigen Preisliste von Vollcom Digital genannt sind, verstehen sich ggfs. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zeithonorare werden in Zeiteinheiten von angefangenen Viertelstunden (15 Minuten) erfasst und berechnet. Vollcom Digital ist zu einer zeitnahen und übersichtlichen Erfassung des Zeitaufwands verpflichtet. Wünscht der Auftraggeber zusätzlich die Erfassung des Zeitaufwands in seinem System, kann Vollcom Digital hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen.
(3) Vollcom Digital ist berechtigt, angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
(4) Zusätzlich zu der Vergütung hat der Auftraggeber Vollcom Digital die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entstandenen Auslagen, insbesondere Reisekosten, Porto und Telekommunikationskosten) verlangen, die gesondert ausgewiesen werden.
(5) Die Vergütung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 7 Haftung
(1) Vollcom Digital haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Falle von Personenschäden. Eine Haftung für Fahrlässigkeit ist auf die Haftung bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, sog. Kardinalspflichten beschränkt. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt mit dessen Entstehen Vollcom Digital bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt voraussehbare Umstände rechnen muss. Außerdem haftet Vollcom Digital für Schäden, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften vorgesehen sind. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen.
(2) Eine weitergehende Haftung von Vollcom Digital besteht nicht. Vollcom Digital haftet insbesondere nicht für die von den Vertragsparteien eingestellten Inhalte oder Leistungen Dritter, wie z.B. Speicherplatz bzw. Erreichbarkeit von Webseiten oder im Falle höherer Gewalt.
(3) Der Auftraggeber ist – soweit nichts anderes vereinbart wurde – für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Im Fall des Datenverlustes durch Vollcom Digital haftet Vollcom Digital insoweit nur für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Auftraggeber zu erstellenden Sicherheitskopien und der Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Datensicherung verloren gegangen wären.
(4) Der Auftraggeber stellt Vollcom Digital von allen Ansprüchen Dritter frei, die infolge der Benutzung der Produkte oder Leistungen von Vollcom Digital von Dritten geltend gemacht werden.
(5) Für die Verjährung der beiderseitigen Haftungsansprüche wird eine Frist von einem Jahr vereinbart. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
§ 8 Kündigung
(1) Aufträge, die in den Bereichen (Produkt-/Software-) Pflege, Webcontrolling und Hosting mit Vollcom Digital begründet werden, begründen Dauerschuldverhältnisse. Soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde, werde diese zunächst für zwei Jahre abgeschossen. Danach verlängert sich das Vertragsverhältnis um ein weiteres Jahr, wenn dieses nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Die Erklärung bedarf der Textform.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Alle Rechte an Werken und Leistungen von Vollcom Digital insbesondere Urheberrechte, Rechte an Schutzrechten und Erfindungen, die nicht ausdrücklich dem Auftraggeber eingeräumt werden, stehen ausschließlich Vollcom Digital zu.
(2) Dem Auftraggeber ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Vollcom Digital nicht gestattet, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu bearbeiten. Ausgenommen hiervon sind die Fälle des § 69 d Abs. 2 und 3 UrhG und § 69 e UrhG.
(3) Vollcom Digital darf die Zustimmung zur Einräumung von Nutzungsrechten an Software davon abhängig machen, dass der Auftraggeber die Software einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlässt, die Übertragung nicht nur vorübergehend oder teilweise ist oder der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber Vollcom Digital zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet.
(4) An geeigneten Stellen sind auf bzw. in dem Gegenstand bzw. auf beweglichen Datenträgern auf welchen der Gegenstand gespeichert ist, Copyright-Hinweise mit Vollcom Digital als Urheber aufzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Vollcom Digital zu verändern oder zu entfernen. Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen und ebenso mit dem entsprechenden Copyright-Vermerk zu versehen.
(5) Sämtliche Nutzungsrechte an den bei Vollcom Digital liegenden Urheber- und sonstigen Schutzrechten räumt Vollcom für die Laufzeit des Vertrages ausschließlich dem Auftraggeber ein. Die Rechtseinräumung ist insbesondere nicht auf Nutzungen im Internet beschränkt., sondern umfasst auch die Verwertung auf andere Arten und Weisen z.B. in Printversionen. Vollcom Digital ermächtigt den Auftraggeber als Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts während der Laufzeit des Vertrages bzw. der Zusammenarbeit, die ihm eingeräumten Rechte gegen Rechtsverletzer jederzeit im eigenen Namen geltend zu machen, z.B. im eigenen Namen gegen jede unzulässige Verwendung der Website vorzugehen.
§ 10 Urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung, Namens- und Kennzeichenrechte
(1) Die an der Gesamt-Website, den einzelnen Unterseiten sowie ggf. eingebundenen Elementen entstehenden Urheberrechte liegen bei Vollcom Digital. Sämtliche Nutzungsrechte hieran für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten räumt Vollcom Digital ausschließlich und ohne inhaltliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung vollumfänglich dem Auftraggeber ein. Die Rechtseinräumung ist insbesondere nicht auf Nutzungen im Internet beschränkt, sondern umfasst auch die Verwertung auf andere Arten und Weisen, z.B. in Rundfunk und Fernsehen, auf CD-ROM, in Printversionen sowie auf alle anderen möglichen Arten. Die Nutzungsrechte bleiben auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Vollcom Digital bis zum Ende der gesetzlichen Schutzfrist beim Auftraggeber. Die Nutzungsrechtseinräumung gilt auch für Rechte, die auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen nachträglich entstehen. Alle Rechte sind durch den Auftraggeber ganz oder teilweise weiter übertragbar. Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB jedoch erst wirksam, wenn der Auftraggeber die Vollcom Digital geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen vollständig bezahlt hat. Vollcom Digital kann eine Verwertung der Website oder einzelner Elemente vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach diesem Paragraphen findet dadurch nicht statt.
(2) Im Hinblick auf etwaig von dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht erfasste Nutzungsarten räumt Vollcom Digital dem Auftraggeber eine Option zu angemessenen Bedingungen sowie ein Eintrittsrecht in jeden Vertrag zwischen Vollcom Digital und einem Dritten in Bezug auf die vertragsgegenständliche Website und alle hierfür geschaffenen Werke zu denselben Bedingungen ein.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Website auch in Verbindung mit anderen Werken auszuwerten, sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch andere Webdesigner umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen. Der Webdesigner wird in Bezug auf die Website oder einzelne Webseiten keinen Entstellungsschutz in Anspruch nehmen, außer wenn ein grober Verstoß gegen seine Urheberpersönlichkeitsinteressen vorliegt. Im Zweifel kann Vollcom Digital verlangen, dass er im Zusammenhang mit der veränderten Website nicht bzw. nicht mehr genannt wird. In Bezug auf von Vollcom geschaffene Elemente der Website, wie z.B. Texte, Bilder oder interaktive Elemente, nimmt Vollcom Digital Entstellungsschutz nur in Fällen gröblichen Verstoßes gegen seine Urheberpersönlichkeitsinteressen in Anspruch, wenn es sei denn, der Auftraggeber hat an ihrer uneingeschränkten Verwertbarkeit kein berechtigtes Interesse.
(4) Vollcom Digital ist nichtausschließlich berechtigt, die vertragsgegenständliche Website jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für seine Arbeit zu benutzen. Zu diesem Zwecke kann Vollcom Digital u.a. Vervielfältigungen einzelner Teile der Website (z.B. Thumbnails), insbesondere der Startseite, herstellen, die Website öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen, senden oder auf sonstige Weise verwerten. Er muss hierbei jedoch stets auf die Rechte des Auftraggebers Rücksicht nehmen, hinweisen und diesen nennen. Das Recht erstreckt sich auf die vertragsgegenständliche Website in der von Vollcom Digital abgelieferten Version sowie auf spätere Versionen, sofern der ursprüngliche Gestaltungsgehalt gegenüber den Veränderungen nicht völlig in den Hintergrund getreten ist.
(5) Vollcom Digital ermächtigt den Auftraggeber als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte hiermit unwiderruflich, die ihm übertragenen Rechte gegen Rechtsverletzer jederzeit im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere im eigenen Namen gegen jede unzulässige Verwendung der Website, einzelner Webseiten oder einzelner Elemente vorzugehen. Das Recht Vollcom Digital selbst gegen diese unzulässigen Verwendungen vorzugehen, ist ausgeschlossen.
(6) Vollcom Digital hat Anspruch auf Nennung des Namens als Urheber in Form eines Vermerks auf jeder von ihr erstellten Webseite. Vollcom Digital darf diesen Copyright-Vermerk selbst anbringen und der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, ihn ohne Zustimmung von Vollcom Digital zu entfernen. Bei nachträglichen Veränderungen der Website, die über deren bloße Aktualisierung hinausgehen, hat der Auftraggeber den Copyright-Vermerk entsprechend zu aktualisieren und auf die nachträgliche Veränderung hinzuweisen.
(7) Sämtliche an der Website oder einzelnen ihrer Teile oder durch Benutzung auf der Website entstehende Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte liegen beim Auftraggeber.
(8) Vollcom Digital ist verpflichtet, dem Auftraggeber – gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung – den Source-Code auch solcher von ihm programmierter Elemente der Website herauszugeben, bei denen er aus der fertig gestellten Website nicht ohne weiteres direkt ablesbar oder rekonstruierbar ist. Die Vergütung ist individuell, schriftlich und abhängig des Projektvolumens zu vereinbaren.
§ 11 Geheimhaltung, Referenz
Die Parteien verpflichten sich, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses übermittelten Informationen auch nach Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Vertraulichkeitsabrede findet keine Anwendung, soweit die Informationen offenkundig vorbekannt sind oder nachträglich nachweisbar der jeweils anderen Partei von dritter Stelle ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht wurden. Die Parteien verpflichten sich weiterhin diese Geheimhaltungsverpflichtung auch ihren Subunternehmern aufzuerlegen.
Vollcom Digital ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen; der Auftraggeber ist berechtigt, Vollcom Digital als Referenzdienstleister zu benennen. Jeder Vertragspartner kann die Berechtigung jederzeit widerrufen.
§ 12 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen Vollcom Digital und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen Vollcom Digital und dem Auftraggeber ist München, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 25.03.2017